Satzung des MTSV Hohenwestedt   

Gültig ab:    24. Februar 2012 (Änderungen in roter Schrift)

 § 1 Name, Sitz und Vereinsfarbe
Der Männer Turn- und Sportverein von 1860, Hohenwestedt eingetragener Verein
(abgekürzt M.T.S.V. von 1860 e. V.) stellt den Zusammenschluss der früheren Vereine:
  • Männer-Turnverein Hohenwestedt, gegr. 1860
    und des
  • Fußball-Club "Holstein" Hohenwestedt, gegr. 1920
dar und deren Rechtsnachfolger.

Er ist unter dem Namen:

"Männer Turn- und Sportverein von 1860 e. V., Hohenwestedt"

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rendsburg eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Hohenwestedt.

Die Farben des Vereins sind: grün, weiß und rot.


 § 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere die vertraglich erworbenen Benutzungsrechte an den Sportplätzen und den Turnhallen zur Verfügung.

Die Jugendlichen gestalten innerhalb des Vereins, unter Berücksichtigung von dessen Zielsetzung in Jugendabteilungen,
ihr Jugendleben nach eigener Ordnung.

Zur Erreichung dieses Zweckes gehören insbesondere:

  1. Abhaltung eines regelmäßigen Turn- und Sportbetriebes,bei Jugendlichen nach der allgemeinen Zielsetzung des Vereins und der von den Jugendlichen selbst gegebenen Ordnung.

  2. Anschaffung der Erhaltung der durch 1.) bedingten Geräte, Räumlichkeiten, Plätze usw.

  3. Ausbildung und Anstellung von der zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden erforderlichen Personen (Turnlehrer, Turnwart, Vorturner, Sportübungsleiter, Schiedsrichter usw.) sowie deren Förderung.

  4. Abhaltung geeigneter zweckdienlicher Vorträge, Beschaffung der nötigen Turn- und Sportliteratur.
Aus diesem Grunde werden für die einzelnen Sportarten Sparten gebildet.
Diese wählen ihren Spartenleiter, der durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.

Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Aufgaben verwendet,
die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.


 § 2a Tennis-Sparte
Die Tennis spielenden Mitglieder des M.T.S.V. bilden die Tennis-Sparte.

Diese ist selbständiger, im Vereinsregister unter dem Namen

"Tennis-Club Hohenwestedt im M.T.S.V. Hohenwestedt e. V."

eingetragener Verein.

Dieser ist als solcher Mitglied des MTSV.

Für die Mitglieder des Tennisclubs gelten ergänzend die Bestimmungen ihrer Satzung.

Der Tennisclub kann eigenes Vermögen erwerben und eigene Verbindlichkeiten eingehen.
Der Vorstand des Tennisclubs kann jedoch in keinem Falle den M.T.S.V. in irgendeiner Weise verpflichten.

Für Verbindlichkeiten des Tennisclubs, ganz gleich welcher Art, haftet der MTSV nicht,
es sei denn, er ist damit eigene Verbindlichkeiten eingegangen.

Der Tennisclub besitzt eine eigene Kassenführung, die nicht der Kontrolle und Überprüfung durch den MTSV unterliegt.

Die Kasse muss eigenverantwortlich geführt werden.

Dem Vorstand des MTSV oder von ihm beauftragte Personen ist jedoch insoweit vollständiger Einblick zu gewähren,
als es darum geht,
ob Verbindlichkeiten für den MTSV eingegangen worden sind, oder die Zahl der Mitglieder festzustellen ist.

 § 3 Ziele, Ämter, Konten und Kassen
Zur Erreichung der im § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein bezweckt lediglich die im § 2 festgesetzten Ziele:
    • Er darf keinen Gewinn erstreben.
    • Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    • Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
    im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Als Konten des MTSV gelten nur solche Konten, die vom jeweiligen geschäftsführenden Vorstand eingerichtet wurden und über die nur Letzterer verfügungsberechtigt ist.

  6. Alle Umsätze und Bestellungen, die den MTSV nach außen verpflichten,
    sind ausschließlich über die Geschäftsstelle zu leiten.

  7. Spartenkonten sind reine Kameradschaftskassen und unterliegen nicht der Verantwortung des MTSV.
    Sie können den Verein auch nicht verpflichten.

 § 4 Verwendung von Überschüssen
(1) Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines durch die
     Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweckvermögens verwendet.

(2) Das Zweckvermögen darf nur zur Finanzierung des Erwerbs, der Errichtung und des Ausbaus von Sporthallen,
    Sportlerh
eimen, Sportanlagen, Umkleideräumen und zur Anschaffung von Sport- und Turngeräten verwendet werden.

(3) Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Vorhabens und wird nach dem Umfang der zu erwartenden Ansammlungs-
     mittel in einem Zeitraum von zwei bis sechs Jahren nach Ende der Ansammlung seinem Zweck zugeführt.


 § 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

 § 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern u. Ehrenmitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Ehrenmitglieder sind die Träger der vor dem 01. März 2004 verliehenen goldenen Ehrennadel.

Eine Ehrenmitgliedschaft mit Folge der Beitragsfreiheit kann nach dem 01. März 2004
nur unter denselben Voraussetzungen wie die Verleihung der goldenen Ehrennadel beschlossen werden.

Außerdem gehört dem Verein der Tennisclub Hohenwestedt als ordentliches Mitglied an.
Als solches hat der Tennisclub jedoch nicht die den Mitgliedern zustehenden Rechte.


 § 7 Ehrennadeln
Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben,
können mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden.

Die Ehrennadel wird in 3 Ausführungen verliehen; in Gold, in Silber und in Bronze.

Die goldene Ehrenadel, verliehen vor dem 01. März 2004, gewährt Beitragsfreiheit
und freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des MTSV, jedoch nicht beim TC.

Die goldene Ehrenadel, verliehen nach dem 01. März 2004, gewährt freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des MTSV, jedoch nicht beim TC.
Beitragsfreiheit wird nicht gewährt.

Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Turn- und Sportrates.
Die Kandidatenliste wird dem Ehrenrat zwecks Kenntnisnahme vorgelegt.

Der Ehrenrat hat ein Vetorecht wenn den Kandidaten ein negatives Verhalten im Sinne der Vereinsinteressen nachgewiesen werden kann.

Die Ehrennadel kann aberkannt werden unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Ausschluss aus dem Verein möglich ist.


 § 8 Aufnahme in den Verein
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Wohnung und der Sportart schriftlich einzureichen.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung, die in der Geschäftsstelle einzusehen ist.

Mitglieder des Tennisclubs sind automatisch Mitglieder des MTSV.

Bestehen gegen ein solches Mitglied schwerwiegende Bedenken, so ist dieses dem Vorstand des Tennisclubs mitzuteilen und mit diesem eine Regelung herbeizuführen.

Eine Wohnungsänderung ist dem Verein schnellstens anzuzeigen.

Eine doppelte Mitgliedschaft (Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen) ist möglich im Rahmen der Bestimmungen der übergeordneten Verbände.


 § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen turnerischen und sportlichen Fragen des Vereins.

Sie können sich in allen Sparten betätigen. Es steht ihnen die Nutznießung sämtlicher Einrichtungen des Vereins zu,
mit Ausnahme der des Tennisclubs.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein stets würdig zu vertreten und sich als anständiger, hilfsbereiter und ritterlicher Turner und Sportler innerhalb und außerhalb des Vereins zu zeigen.


 § 10 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies sind die regelmäßigen Beiträge.
     die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).

(2) Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und der Aufnahmegebühren werden in einer
     von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.

(3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung

(4) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass für einzelne Sparten oder Mitgliedergruppen Sonderbeiträge
     (sowie deren Höhe) erhoben
werden.

(5) Der Mitgliederbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann:
     jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden.


(6) Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(7) Familien mit Kindern, Mitgliedern in Schul- und Berufsausbildung sowie in bestimmten sozialen Härtefällen
     werden in der Beitragsbemessung entsprechend begünstigt.
Einzelheiten dazu regelt die Beitragsordnung.

(8) Für Mitglieder, die nur dem Tennisclub angehören, zahlt dieser pauschal jährlich 10 % des Mitgliederbeitrages
    des MTSV für aktive Sportler.

(9) Mitglieder des Tennisclubs, die nach dem 01.01.1978 dort eingetreten sind, gelten selbst als Mitglieder des MTSV.

(10) Die Beitragsordnung des MTSV regelt Einzelheiten zur Anwendung und Durchführung
      aller Verwaltungsmaßnahmen zu Beiträgen und Mitgliedschaften.

 § 11 Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Vereins.
     Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ausscheiden zu erfüllen.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und an die Geschäftsstelle zu senden.

(3) Der freiwillige Austritt kann mit monatlicher Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen.

(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung von mindestens 3 Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlung.
(5) Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können stellen
  • die Mitgliederversammlung
  • oder der Vorstand
  • oder jedes Vereinsmitglied
(6) Mit dem Zugang des Ausschlussbescheides endet die Mitgliedschaft.

(7) Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes ist der Einspruch binnen 2 Wochen beim Ehrenrat zulässig.

(8) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den
     Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.


 § 12 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die alljährlich einmal zur Jahreshauptversammlung zusammentreten muss.

Weitere Organe sind:
  • der Vorstand,
  • der Turn- und Sportrat,
  • die Versammlung der Jugendlichen und
  • der Ehrenrat.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung, der Jugendwart jedoch nur von einer Versammlung der Jugendlichen, auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

Dem Vorstand gehören an:
  1. der  erste Vorsitzende,
  2. der  zweite Vorsitzende,
  3. der  dritte Vorsitzende,
  4. der  Schriftführer,
  5. der  Geschäftsführer,
  6. der  Jugendwart, der sich durch den Stellvertreter vertreten lassen kann,
  7. der  erste Vorsitzende des T.C., der sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen kann,
  8. ein  Beisitzer
  9. ein  Beisitzer
Die Beisitzer vertreten Geschäftsführer und Schriftführer.

Ein Beisitzer soll ein weibliches Mitglied sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Rechnungsprüfer und Stellvertreter dürfen 1 x wiedergewählt werden.

Der Vorsitzende des Tennisclubs kann sich auf Vorstandssitzungen durch einen Stellvertreter vertreten lassen.


 § 13 Wahl der Vorstandsmitglieder
Wählbar in den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden von der Jahreshauptversammlung
  •  der zweite Vorsitzende,
  •  der Geschäftsführer             und
  •  ein  Beisitzer                       gewählt,
während in den Jahren mit gerader Jahreszahl
  •  der erste Vorsitzende,
  •  der dritte Vorsitzende,
  •  der Schriftführer                  und
  •  ein Beisitzer                        zu wählen sind.
Der Jugendwart wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Versammlung der Jugendlichen gewählt.

Der erste Vorsitzende des T.C. wird nicht in der Jahreshauptversammlung des MTSV, sondern in der des T.C. gewählt.


 § 14 Aufgaben, Befugnisse und Vertretung des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
  • durch den ersten Vorsitzenden
  • oder durch den zweiten oder durch den dritten Vorsitzenden
  • oder durch den Geschäftsführer vertreten.
     Hierbei gilt intern, dass eine Vertretung nur in obiger Reihenfolge und bei tatsächlicher Verhinderung erfolgen darf.

(2) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den
     zuständigen Ausschüssen (§ 12).
     Dies gilt nicht für die Sparte "Tennis", die durch deren Vorstand geleitet und vertreten wird ( § 30 BGB).

(3) Der Vorsitzende lädt zu Vorstandsitzungen ein. Daneben können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auch per
     E-Mail herbeigeführt werden wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Im Einzelnen hat der Vorstand folgende Befugnisse:
  1. der erste Vorsitzende:
    a) Leitung des Vereins, der Sitzungen und Veranstaltungen,
    b) schriftliche Genehmigung der vom Geschäftsführer zur Zahlung
         vorgelegten Rechnungen,
    c) Überwachung der Abteilungs- und Spartenarbeit,
    d) Genehmigung von Ausgaben in Höhe von 1.000 EURO im Einzelfall.


  2. der Geschäftsführer:
    a) ordnungsgemäße Führung der Geschäfts- und Kassenbücher des Vereins, Führung des  Geräteverzeichnisses,
    b) Begleichung der genehmigten Ausgaben,
    c) Rechnungslegung, Jahres- und Kassenabschluss.

(6) Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
     kann der Vorstand weitere benötigte Kräfte anstellen.


 § 15 Sonderrechte für Vorstandsmitglieder und Spartenleiter
Die Vorstandsmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt,
die Spartenleiter zu den Veranstaltungen ihrer Sparte.

Außerdem haben die Vorstandsmitglieder und Spartenleiter Anspruch auf Erstattung ihrer reinen Auslagen.


 § 16 Jahreshauptversammlung (Grundlagen)
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens bis Ende März statt.

Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vorher in einer öffentlichen Zeitung
oder in dem Vereinsaushang bekannt gemacht werden.

Diese muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten.

Folgende und die in der Satzung besonders festgelegten Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung,
  2. Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vorsitzenden des Tennisclubs),des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer sowie des stellvertretenden Rechnungsprüfers,
  3. Satzungsänderungen mit Ausnahme der §§ 2 und 3,
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder,
  7. Auflösung des Vereins.
 § 17 Jahreshauptversammlung (Stimmrechte und Beschlüsse)
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

Stimmenübertragungen sind unzulässig.

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins ab vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht.

Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten     Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Zur Satzungsänderung ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.

Folgende Bestimmungen dürfen nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung des T.C. geändert werden:

§ 2a,                    § 12 Abs. III Ziff. 7,          § 13 Abs. III,
§ 14 Abs. II,         § 23 Abs. II,                     § 27 Abs. IV.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied kann geheime Wahl verlangen.

Bei Wahlen in den Vorstand oder andere Gremien ist die Wahl geheim, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.


 § 17 a Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichungen in den einzelnen Vereins-Informationen durch Aushang, Auslage,
     Verteilung oder im eigenen Internetportal.

(2) Diese Satzung ist im Jahr xxxx von der Mitgliederversammlung aufgestellt worden und nach Eintragung in das
     Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg im Jahr xxxx in Kraft getreten.

(3) Diese Satzung ist geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintrag in das Vereinsregister beim
     Amtsgericht Rendsburg am:
• 27.02.2004 in §§ 2, 3, 6, 7, 14, 27. Die Eintragung in ds Vereinsregister erfolgte am xx.xx.xxxx (Eintrag folgt)
22.02.2008 in §§ 3, 27, 10.            Die Eintragung in ds Vereinsregister erfolgte am xx.xx.xxxx (Eintrag folgt)
• 25.02.2011 in §§ 3, 4, 10, 11, 14.   Die Eintragung in ds Vereinsregister erfolgte am xx.xx.xxxx (Eintrag folgt)
• 24.02.2012 in § 17 a.                    Die Eintragung in ds Vereinsregister erfolgte am xx.xx.xxxx (Eintrag folgt)

 § 18 Anträge zur Jahreshauptversammlung
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens
14 Tage vorher unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.


 § 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen.

Er muss es tun, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe stellt.

Die Einberufung hat mit mindestens 3-wöchiger Frist zu erfolgen.


 § 20 Turn- und Sportrat
Die Spartenleiter bilden den Turn- und Sportrat.

Dieser unterstützt den Vorstand beratend in Vereinsangelegenheiten.

Gehört ein Spartenleiter dem Vorstand an, wird er durch einen Stellvertreter vertreten.


 § 20 a Jugendvertretung
Die Jugendlichen bilden zur Durchführung ihrer Arbeit und Aufgaben Jugendabteilungen.

Sie halten eine Versammlung aller Jugendlichen bis zu 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung ab.
Darin legen sie ihre Arbeit und Richtlinien fest.

Sie wählen:

  1. den      Jugendwart,
  2. seinen  Stellvertreter,
  3. den      Vorsitzenden der Jugendversammlung, der mindestens 16 Jahre alt sein muss,
  4. dessen Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist.
Die Einladung zur Versammlung der Jugendlichen erfolgt durch Vereinsaushang
und durch Bekanntgabe in den Sparten und Abteilungen.

Bei Bedarf können mehrfach im Jahr Versammlungen der Jugendlichen des gesamten Vereins oder einzelner Sparten einberufen werden.


 § 21 Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben müssen.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für eine Dauer von 2 Jahren.

Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Der Ehrenrat kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe von den Mitgliedern angerufen werden:
  1. bei  Übergehung bei der Verleihung der Ehrennadel,
  2. bei  Ausschluss aus dem Verein,
  3. bei  Verhängung von Strafen.
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig und den Betroffenen schriftlich zu übermitteln.
Vor der Entscheidung sind der Vorstand und der Betroffene zu hören.


 § 22 Ausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse nach Zahl und Art
vom Vorstand gebildet.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.



 § 23 Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt,
folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
  1. Verweis
  2. Disqualifikation bis zu einem Jahr oder ein zeitlichbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung,
    der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten,
  3. Ausschluss aus dem Verein.
Ist ein Mitglied gleichzeitig Mitglied des T.C., ist eine Maßnahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des T.C. zulässig.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist der Einspruch binnen 2 Wochen beim Ehrenrat zulässig.


 § 24 Rechnungsprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Rechnungsprüfer und der Stellvertreter haben das Recht auf jederzeitige Kontrolle.

Daneben haben sie die Pflicht, in halbjährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal zulässig. Dieses gilt nicht gegenüber dem Tennisclub.


 § 25 Haftpflicht
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Verluste und Unfälle während der Veranstaltungen, Tagungen, Übungen und Lehrstunden.

Er übernimmt auch keine Haftung für unerlaubte Handlungen seiner Mitglieder.

Für seine Mitglieder hat der Verein eine Kollektivunfallversicherung abgeschlossen; außerdem eine Haftpflichtversicherung.
Beide bestehen aber nur in den versicherungsmäßig bestimmten Grenzen.


 § 26 Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts in turnerischen, sportlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten innerhalb des Vereins ist von Mitgliedern nicht zulässig.

 § 27 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen,
so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dieselbe auf zwei innerhalb zweier Monate stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenwestedt zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Der Bestand des Tennis-Club Hohenwestedt im M.T.S.V wird durch eine Auflösung
des Männer Turn- und Sportverein von 1860 e. V., Hohenwestedt nicht berührt.


 § 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Damit verliert die bisherige Satzung vom 25. Februar 2011 ihre Gültigkeit.



Stand: 24.02.2012